Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen BTSSB Bartmann Total Solutions in Steel Buildings, Casa Mondiale, 6745 Giornico, Schweiz
Diese Bedingungen sind im Internet unter der Adresse http://www.btssb.ch/aeb.html abrufbar.

1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere Einkäufe (nachfolgend "Lieferumfang"), soweit wir nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
1.2 Allgemeine Lieferbedingungen von Lieferanten gelten für den Lieferumfang nur, soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.
1.3 Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Vertragsdokumenten haben die Dokumente in der nachstehend aufgeführten Reihenfolge
Vorrang:
1. durch beide Parteien unterzeichneter Vertrag
2. unsere Bestellung
3. unsere Einkaufsbedingungen
4. unsere Angebotsanfrage
5. Angebot des Lieferanten
6. Verkaufsbedingungen des Lieferanten

2. Anfragen - Angebote
Auf Anfrage unterbreitete Angebote sind für uns kostenlos. Sofern unsere Anfrage oder das Angebot des Lieferanten nichts Abweichendes festhält, gilt eine Bindefrist von 90 Tagen.

3. Form der Bestellungen
3.1 Unsere Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich und auf unserem Formular erteilt oder bestätigt worden sind. Entsprechendes gilt auch für Nachträge oder Änderungen. Skizzen, Zeichnungen, Kommentare, Spezifikationen usw. bilden Bestandteile unserer Bestellungen, sofern sie darin ausdrücklich als solche erwähnt, datiert und unsererseits visiert sind. Eingaben des Lieferanten, welche von unserer Bestellung abweichen, sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden.
3.2 Die Bestellung ist vom Lieferanten unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
3.3 Der Lieferant ist verpflichtet, sich an uns zu wenden, falls er einen Fehler oder offenen Punkt im Hinblick auf wesentliche Bestandteile des Vertrages bemerkt, insbesondere auf Menge, Preis oder Frist. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, sich mit allen wesentlichen Daten und Umständen sowie dem jeweils beabsichtigten Zweck vertraut zu machen.

4. Untervergabe
4.1 Der Lieferant haftet uneingeschränkt für die von seinen Unterlieferanten bezogenen Waren und / oder Dienstleistungen.
4.2 Beabsichtigt der Lieferant, bei ihm bestellte Einheiten oder Komponenten, die üblicherweise in seinen Werkstätten hergestellt werden, durch Dritte fertigen zu lassen, ist rechtzeitig unser Einverständnis unter Bekanntgabe der Unterlieferanten einzuholen.
4.3 Der Lieferant verpflichtet sich, die von unserer Seite auferlegten Geheimhaltungspflichten im gleichen Umfang auf seine Unterlieferanten zu übertragen.
4.4 Der Lieferant nimmt zur Kenntnis und informiert die Unterlieferanten entsprechend, dass wir berechtigt sind, Güter und Leistungen der Unterlieferanten bei Beendigung des Vertrages mit dem Lieferanten, auch direkt bei den Unterlieferanten zu beziehen.
4.5 Wir sind berechtigt, Direktzahlungen an Unterlieferanten vollumfänglich vom Kaufpreis in Abzug zu bringen und Forderungen der Unterlieferanten gegen uns in Zusammenhang mit der Lieferung mit dem Kaufpreis in Verrechnung zu bringen.

5. Preise
5.1 Sofern in der Bestellung nicht anders vereinbart, sind alle vereinbarten Preise Festpreise und bleiben bis zum Ablauf des Vertrags verbindlich; sie umfassen Verpackungs- und Frachtkosten sowie Steuern und Abgaben ohne Mehrwertsteuer.
5.2 Wurde der Preis nicht endgültig und eindeutig vereinbart, so teilt der Lieferant uns diesen so rasch als möglich, spätestens jedoch innert 3 Tagen nach der Bestellung, mit. Wir behalten uns in diesem Fall das Recht vor, die Bestellung nach Bekanntgabe des Preises ohne Kostenfolgen zu annullieren. Wird der Preis oder Elemente davon durch den Lieferanten nicht explizit oder verspätet angegeben, so wird vermutet, dass sich der Preis nach aktuellen branchenüblichen Marktpreisen (Legierungszuschläge etc.) bestimmt.
5.3 Im Rahmen der Preisbestimmung sind die Legierungszuschläge am Tag der vereinbarten oder effektiven Lieferung massgebend, je nach dem welche tiefer sind.

6. Materialbeistellung
Material, das wir zur Ausführung einer Bestellung liefern, bleibt auch nach Bearbeitung oder Verarbeitung unser Eigentum. Es ist zu kennzeichnen und bis zur Bearbeitung oder Verarbeitung gesondert zu lagern. Nicht gebrauchtes Material, Restmaterial, Bearbeitungsabfälle und dergleichen, sind uns auf Verlangen zurückzugeben oder sind zu Marktpreisen mindernd vom Kaufpreis in Abzug zu bringen.

7. Lieferzeit und Verspätungsfolgen, Rücktritt vom Vertrag
7.1 Wir erwarten Lieferung auf den vereinbarten Zeitpunkt. Vorzeitige Lieferungen werden nur bei unserer vorgängigen schriftlicher Zustimmung akzeptiert. In diesem Fall bringen wir die uns aus der vorzeitigen Lieferung entstehenden Kosten (Lagerkosten etc.) vom Kaufpreis in Abzug.
Der Liefertermin ist eingehalten:
a) bei der Lieferung ab Werk, wenn bis zu seinem Ablauf die Versandbereitschaft der vereinbarten Lieferung gegeben und uns mitgeteilt ist.
b) in allen übrigen Fällen, wenn die vereinbarte Lieferung bis zu seinem Ablauf am Bestimmungsort eintrifft. Muss der Lieferant annehmen, die Lieferung könne ganz oder teilweise nicht termingerecht ausgeführt werden, so hat er uns dies unverzüglich, unter Angabe der Gründe und der mutmasslichen Dauer der Verzögerung, mitzuteilen. Der Lieferant verpflichtet sich auf eigene Kosten alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen um Lieferverzögerungen zu vermeiden, zu beheben oder Ersatz bei dritter Seite zu beschaffen. Der Lieferant kann sich auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen oder ergänzender Objekte bzw. Einzelteile nur berufen, wenn er diese rechtzeitig verlangt oder wenn er, wo Termine vereinbart wurden, unverzüglich gemahnt hat.
7.2 Der Lieferant nimmt zur Kenntnis, dass die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins von zentraler Bedeutung ist. Der Lieferant verpflichtet sich, unabhängig eines Verschuldens oder des Nachweises eines Schadens, für jede Woche des Verzuges der Lieferung 1% des Kaufpreises, maximal 10%, als Konventionalstrafe zu bezahlen. Engpässe von Rohmaterial und Verzögerungen von Zuliefern und Unterlieferanten gelten nicht als höhere Gewalt (Force Majeure). Zusätzlich sind wir berechtigt den nachgewiesenen durch den Verzug entstandenen Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen. Dieses trifft insbesondere auf Kosten durch Arbeitsstillstand wegen verspäteter Lieferung zu.
7.3 Mit dem Eintritt des Verzuges oder wenn im Vorfeld hierzu feststeht, dass der Liefertermin nicht eingehalten werden kann, behalten wir uns das Recht vor, jederzeit vom Kaufvertrag zurückzutreten und den Vertrag an einen Dritten zu vergeben. In diesem Fall hat uns der Lieferant alle erfolgten Zahlungen zuzüglich einem Verzugszins von 5% zurückzuerstatten. Die Geltendmachung weiteren Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen behalten wir uns ausdrücklich vor.
7.4 Wir behalten uns ausserdem das Recht vor, jederzeit gegen Bezahlung angefallener, nachgewiesener Kosten ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten und geleistete Anzahlungen zurückzufordern. Weitere Schadensersatzansprüche des Lieferanten werden soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

8. Verpackung, Schriftstücke, Transport, Versicherung
8.1 Sofern nicht anderweitig vereinbart, erfolgt die Lieferung DDP. Lieferbedingungen sind gemäss den jeweils gültigen INCOTERMS auszulegen.
8.2 Die Verpackung muss so ausgeführt werden, dass die Ware wirksam gegen Beschädigung, Verschmutzung und Korrosion während des Transportes und allfälliger anschliessender Lagerung geschützt ist. Für Schäden infolge unsachgemässer Verpackung haftet der Lieferant.
8.3 Für sämtliche Kosten und Nachteile, die sich aus der Nichtbefolgung unserer Weisungen für Transport, Verzollung usw. ergeben, hat der Lieferant einzustehen.
8.4 Der Lieferant schliesst eine Transportversicherung ab und verfügt über eine hinreichende Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch liefert uns der Lieferant entsprechende Versicherungszertifikate.
8.5 Ist beim Auspacken oder Weitertransport besondere Sorgfalt anzuwenden, so hat er uns rechtzeitig darauf aufmerksam zu machen.
8.6 Der Lieferant verpflichtet sich, Verpackungsmaterialien gegen Gutschrift des uns verrechneten Betrages zurückzunehmen. Schriftstücke
8.7 Zu jeder Sendung ist ausschliesslich uns ein detaillierter Lieferschein (Versandanzeige), der unsere Referenzen enthält, zuzusenden. Die Auslieferung hat neutral und ausschliesslich mit unserem Lieferschein zu erfolgen! Die Rechnung ist uns im Doppel mit separater Post direkt zuzustellen. Rechnungen zu Warenlieferungen erlangen nur dann Gültigkeit, wenn die Ware nachweislich neutral ausschliesslich mit unserem Lieferschein zugestellt wurde.
8.8 Sämtliche Korrespondenzen (Briefe, Lieferscheine, Rechnungen usw.) müssen unsere Einkaufsbestellnummer, Anlage-/Auftrags-Nummer, Bestelldatum, Artikelhinweis mit Mengen-, die Versandpapiere überdies Brutto- und Nettogewichtsangaben enthalten. Im Frachtbrief ist unsere Eingangsstelle anzugeben. Eigentums- und Gefahrenübergang
8.9 Sofern keine anders lautende schriftliche Vereinbarung vorliegt, erfolgt der Eigentumsübergang zu dem Zeitpunkt, an dem der Lieferumfang oder Teile davon fertig gestellt ist. In jedem Fall werden wir ohne weiteres Eigentümer an Gütern oder Rohmaterialen, für welche wir An- oder Teilzahlungen geleistet haben. Zwischen Eigentumsübergang und Lieferung hat der Lieferant den Lieferumfang kostenlos für uns zu lagern und ihn als Eigentum von uns zu kennzeichnen. Ferner verpflichtet sich der Lieferant, den Lieferumfang so zu lagern und zu versichern, als ob das Eigentum nicht übergegangen wäre.
8.10 Sofern keine anders lautende schriftliche Vereinbarung vorliegt, gehen die Gefahren zum Zeitpunkt der Übergabe der Lieferung am vereinbarten Lieferort an uns über.
8.11 Falls zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere nicht vorschriftsgemäss oder verfrüht zugestellt werden, so lagert die Lieferung bis zu deren Eintreffen auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten.

9. Abnahme und Gewährleistung und Garantien
9.1 Die Lieferung wird geprüft, sobald es der ordentliche Geschäftsgang erlaubt. Entspricht sie unserer Bestellung, so wird sie abgenommen. Die Annahme der Lieferung, die vollständige oder teilweise Bezahlung der Lieferung oder Leistung gelten nicht als Abnahme.
9.2 Der Lieferant gewährleistet ausdrücklich, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigenden Mängel aufweist, die zugesicherten Eigenschaften hat und den vorgeschriebenen Leistungen und Spezifikationen sowie den einschlägigen Gesetzen, Vorschriften und anderen Bestimmungen entspricht.
9.3 Zeigt sich während der Garantie- oder Gewährleistungsfrist, dass die Lieferung oder Teile davon ohne unser Verschulden die Garantie gemäss Ziff. 9.2 nicht erfüllen, so ist der Lieferant verpflichtet, nach unserer Wahl die Mängel auf seine Kosten an Ort und Stelle unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen oder uns kostenlos mangelfreien Ersatz zu liefern. Alle durch die Reparatur, Wandelung oder Ersatzlieferung entstehenden Zusatzkosten, namentlich Kosten für den Ausbau und Rücktransport der mangelhaften Ware bzw. Ersatzlieferung und Einbau der Ersatzware trägt der Lieferant.
9.4 Ist der Lieferant in der Behebung von Mängeln säumig, oder besteht ein dringender Fall, so sind wir berechtigt, die Mängel auf Kosten und Risiko des Lieferanten selbst zu beheben oder
beheben zu lassen.
9.5 Mängel werden nach ihrer Feststellung gerügt. Der Lieferant verzichtet auf die Einrede verspäteter Mängelrüge.
9.6 Materialien, bei denen während der Verarbeitung oder während des Verbrauchs Mängel festgestellt werden, sind vom Lieferanten ohne Rücksicht auf die Zeit, die seit ihrer Lieferung verstrichen ist, unverzüglich kostenlos zu ersetzen.
9.7 Für alle nicht unter 9.6 fallenden Lieferungen und nicht anderweitig im Vertrag vereinbart, beträgt die Gewährleistungs- und Garantiefrist 2 Jahre sofern der Lieferumfang Installations- und/oder Inbetriebnahmeleistungen enthält und in sämtlichen anderen Fällen 1 Jahr. Die Gewährleistungs- und Garantiefrist beginnt ab der Abnahme durch BTSSB oder ab der wirtschaftlichen Inbetriebnahme der im Rahmen der Bestellung gelieferten Teile oder Materialien, je nachdem, welches Ereignis später eintritt.
9.8 Die Garantiefrist verlängert sich um die Zeit, während der eine Ware wegen Ausbesserung nicht in Betrieb steht.
9.9 Bei Differenzen bezüglich der Qualitätswerte ist das Ergebnis von Kontrollproben bzw. Untersuchungen entscheidend. Die Kosten dieser Proben gehen zu Lasten der Partei, welche sich im Unrecht befindet.
9.10 Im Falle der Ersatzlieferung wird uns der Liefergegenstand so lange kostenlos zur Benutzung überlassen, bis eine einwandfreie Ersatzlieferung betriebsbereit zur Verfügung steht.
9.11 Für Ersatzlieferungen und Ausbesserungen ist im gleichen Umfang Gewähr zu leisten wie für den Liefergegenstand selbst, wobei die Garantiefrist für reparierte oder ersetzte Teile ab neuer Inbetriebsetzung neu zu laufen beginnt.
9.12 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben vorbehalten.
9.13 Der Lieferant entschädigt uns für direkte und indirekte Folgeschäden, welche aus einer fehlerhaften Lieferung oder Leistung entstehen, namentlich Produktionsausfall und entgangenen Gewinn.
9.14 Der Lieferant hält uns für Schadensersatzansprüche Dritter aus Sach-, Personen- und Vermögenschäden inkl. Damit zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten schadlos, welche durch Lieferungen von fehlerhaftem Material oder Gütern verursacht oder mitverursacht wurden.

10. Patentverletzung
Der Lieferant haftet dafür, dass durch Lieferung und Gebrauch der bestellten Gegenstände keine Patent- oder anderen Schutzrechte Dritter verletzt werden Er muss uns in jedem Falle den ungestörten Gebrauch des Liefergegenstandes ermöglichen. Ausgenommen sind unsere Eigenkonstruktionen.

11. Arbeiten im Werk
Bei Arbeiten in unseren Werken oder den Werken von unserer Kunden oder auf Bau- oder Montagestellen gelten zusätzlich zu diesen Einkaufsbedingungen unsere Sicherheitsweisungen und Vorschriften für Fremdfirmen bzw. diejenigen unserer Kunden. Sie richten sich zumeist nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.

12. Zeichnungen, Prüfatteste und Betriebsvorschriften
12.1 Die Genehmigung von Ausführungs-Zeichnungen durch uns entbindet den Lieferanten nicht von der Verantwortung für seine Lieferung. Die definitiven Ausführungspläne, Prüfatteste, Unterhalts- und Betriebsvorschriften sowie Ersatzteillisten für eine ordnungsgemässe Wartung der Lieferung sind uns in der verlangten Anzahl und Sprache spätestens zusammen mit der Lieferung zu übergeben.
12.2 Die von uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Immaterialgüterrechte, Dokumente, Zeichnungen, Werkzeuge, Modelle u.ä. bleiben unser Eigentum und sind uns nach Ausführung der Bestellung zurückzugeben. Sie sind zweckmässig zu lagern und gegen alle Schäden zu versichern.

13. Geheimhaltung
13.1 Angaben, Zeichnungen usw., die wir dem Lieferanten für die Ausarbeitung des Angebotes oder die Herstellung eines Liefergegenstandes überlassen, dürfen für keine anderen Zwecke
verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Allfällige daraus abgeleitete Immaterialgüterrechte stehen exklusiv uns zu. Auf Verlangen sind uns alle Unterlagen samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Kommt es nicht zur Lieferung, hat uns der Lieferant die Unterlagen ohne Aufforderung zurückzuerstatten.
13.2 Der Lieferant und alle seine Unterlieferanten oder Hilfspersonen haben die Bestellung und die damit verbundenen Arbeiten oder Lieferungen vertraulich zu behandeln.

14. Zahlungsbedingungen
14.1 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, bezahlen wir innert 90 Tagen nach Erhalt der Waren, der mitzuliefernden Dokumente und der Rechnung; frühestens jedoch innerhalb 90 Tagen
nach vereinbartem Liefertermin bzw. nach vereinbartem Montageende.
14.2 Bei Zahlung des Rechnungsbetrages binnen einer Frist von 14 Tagen nach Rechnungseingang haben wir Anspruch auf einen Rabatt in Höhe von 3% des Bruttorechnungsbetrages.
14.2 Wir behalten uns die Verrechnung von Gegenansprüchen von uns sowie von anderen Firmen vor. Der Lieferant kann Forderungen gegen uns nur mit unserer Zustimmung an Dritte abtreten.
14.3 Wir lösen keine Nachnahmen und Wechsel ein.
14.4 Bei Vorauszahlungen hat der Lieferant eine auf Verlangen unwiderrufliche und auf erste Anforderung zahlbare Bankgarantie in Höhe der Vorauszahlung vorzulegen, die von einer erstklassigen und für uns akzeptablen Bank ausgestellt wurde.

15. Erfüllungsort, Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der vereinbarte Bestimmungsort. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Gesellschaftssitz.
15.2 Anwendbar ist schweizerischer Recht unter Ausschluss der Kollisionsregeln des internationalen Privatrechts, namentlich des Übereinkommens der vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG / Wiener Kaufrecht).
15.3 Gerichtsstand ist CH-6760 Faido. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Rechte auch am Domizil des Lieferanten oder am Warenzielort geltend zu machen.
15.4 Erweist sich eine Bestimmung des Vertrages als nichtig, so bleiben sämtliche anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

16. Aufrechnungsverbot
16.1. Es besteht ein Aufrechnungsverbot

17. Kontakte
17.1 Kontakte in Verbindung mit uns eingegangenen Aufträgen sind nur über uns und nicht
direkt mit dem Material- oder Dienstleistungsempfänger erlaubt.

18. Warendeklaration, Warenkennung
18.1 Alle Waren sind grundsätzlich neutral zu behandeln. Sie sind frei von jeglichen Informationen, die auf den Hersteller oder Herstellort schliessen lassen.

Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschliesslich; abweichende, entgegengesetzte oder ergänzende Allgemeine Geschäfts- oder Verkaufsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis oder vorbehaltsloser Annahme einer Leistung, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

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